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UVV-Prüfung: wer, wie oft, was festhalten

Für Fahrzeuge, Stapler, Krane und Elektrogeräte im Betrieb gelten eigene Prüfpflichten der Berufsgenossenschaften. Hier steht, was die Vorschriften verlangen, wer prüfen darf und was dokumentiert werden muss. Mit Links zum Originaltext.

Kurz gesagt: Fahrzeuge im Betrieb müssen nach § 57 DGUV Vorschrift 70 bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt.

Was die UVV-Prüfung ist

UVV steht für Unfallverhütungsvorschriften. Das sind die Regeln der Berufsgenossenschaften, gesammelt bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau gibt die SVLFG eigene Vorschriften heraus.

Mit „UVV-Prüfung“ ist meist die regelmäßige Prüfung gemeint, ob ein Arbeitsmittel noch betriebssicher ist: Fahrzeug, Stapler, Kran, Hebebühne, Elektrogerät. Für jedes gibt es eine eigene Vorschrift mit eigener Frist. Dahinter steht die Betriebssicherheitsverordnung: Nach § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen.

UVV-Prüfung bei Fahrzeugen

Für Fahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. § 57 verlangt eine Prüfung bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, durch einen Sachkundigen. Geprüft wird der betriebssichere Zustand, und der hat zwei Teile:

  • verkehrssicher: Bremsen, Lenkung, Licht, Reifen. Hier gilt eine mängelfreie Prüfung nach StVZO, also die HU, als erbracht.
  • arbeitssicher: alles, was bei der Arbeit mit dem Fahrzeug wichtig ist, zum Beispiel Ladungssicherung, Warnkleidung, Aufbauten.

Für Pkw und Krafträder nennt die Durchführungsanweisung eine Erleichterung: Die Prüfung gilt als gemacht, wenn eine autorisierte Fachwerkstatt bei der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektion ein mängelfreies Ergebnis bestätigt, das auch den arbeitssicheren Zustand umfasst.

Fristen im Überblick

Die wichtigsten Prüfungen für Fuhrpark und Maschinen aus den DGUV-Vorschriften. Die Fristen sind Mindestanforderungen. Je nach Einsatz kann Ihre Gefährdungsbeurteilung kürzere Abstände ergeben.

WasVorschriftFristWer prüft
Fahrzeuge, z. B. Transporter, Lkw, KipperDGUV Vorschrift 70, § 57bei Bedarf, mindestens einmal im JahrSachkundiger
Flurförderzeuge, z. B. Stapler, mit AnbaugerätenDGUV Vorschrift 68, § 37längstens nach einem JahrSachkundiger
Krane, auch Lkw-LadekraneDGUV Vorschrift 52, § 26nach Bedarf, mindestens einmal im JahrSachkundiger; Turmdreh- und Fahrzeugkrane zusätzlich regelmäßig ein Sachverständiger
Ortsveränderliche Elektrogeräte, VerlängerungenDGUV Vorschrift 3, § 5Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft, mit geeigneten Messgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Bei Elektrogeräten darf die Frist verlängert werden, wenn bei den Prüfungen weniger als 2 % der Geräte Fehler zeigen. Auf Baustellen, in Werkstätten und Fertigungsstätten liegt die Obergrenze dann bei einem Jahr.

Land- und Forstwirtschaft

In der Land- und Forstwirtschaft ist die SVLFG die Berufsgenossenschaft. Ihre Vorschriften heißen VSG, für Maschinen und Geräte ist vor allem die VSG 3.1 „Technische Arbeitsmittel“ wichtig. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt hier genauso, sobald Mitarbeiter mit den Maschinen arbeiten.

Welche Prüfung für Schlepper, Anhänger, Hoflader, Rückewagen mit Kran oder Seilwinde in welchem Abstand nötig ist, klären Sie am sichersten direkt mit der SVLFG oder Ihrem Prüfer. Wir nennen hier bewusst keine Fristen, die wir nicht im Originaltext nachlesen konnten.

Wer prüfen darf

Die DGUV-Vorschriften sprechen vom Sachkundigen, die Betriebssicherheitsverordnung von der zur Prüfung befähigten Person. Gemeint ist jemand, der durch Ausbildung und Erfahrung genug von der Technik versteht und die einschlägigen Vorschriften kennt.

Das muss kein externer Prüfer sein. Auch ein eigener Mitarbeiter kann prüfen, wenn er diese Voraussetzungen erfüllt. TÜV, DEKRA und andere bieten dafür Lehrgänge an. Für bestimmte Krane verlangt die DGUV Vorschrift 52 zusätzlich einen Sachverständigen.

Was festgehalten werden muss

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV muss das Ergebnis jeder Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung enthält mindestens:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Ergebnis der Prüfung
  • Name und Unterschrift der prüfenden Person

Elektronische Aufzeichnungen sind erlaubt. Bei Fahrzeugen nennt die DGUV Vorschrift 70 als Beispiele ein Prüfbuch, eine Prüfkartei oder einen Prüfbericht.

Unterschied zwischen UVV-Prüfung und HU

HU (TÜV, DEKRA, GTÜ …)UVV-Prüfung
GrundlageStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 29 StVZOUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, z. B. DGUV Vorschrift 70
Weramtlich anerkannter Sachverständiger oder PrüfingenieurSachkundiger, auch aus dem eigenen Betrieb
Wasverkehrssicherer Zustandverkehrssicherer und arbeitssicherer Zustand
Fristje nach Fahrzeugart (Anlage VIII StVZO)bei Fahrzeugen mindestens einmal im Jahr
Wer muss sich kümmernHalterUnternehmer, Arbeitgeber

Eine mängelfreie HU deckt also den verkehrssicheren Teil der UVV-Prüfung ab, aber nicht den arbeitssicheren.

Termine im Blick behalten

Die meisten Betriebe vergessen keine Prüfung mit Absicht. Sie geht unter, weil HU, UVV, Kranprüfung und Elektroprüfung bei jeder Maschine an einem anderen Tag fällig sind. Im Maschinenwart hat jede Maschine ihre Prüfungen mit letztem und nächstem Termin:

Prüfungen und Fristen eines Schleppers im Maschinenwart: HU fällig im November 2026 in 36 Tagen, SP fällig im Mai 2027
Prüfungen eines Schleppers im Maschinenwart. Nach dem Eintrag „erledigt“ springt der nächste Termin von selbst weiter.
  • UVV-Prüfung, HU, SP, Kranprüfung, Elektroprüfung DGUV V3 und weitere Prüfarten sind angelegt, eigene lassen sich ergänzen.
  • Alles, was in den nächsten 30 Tagen fällig wird, steht im Dashboard. Morgens kommt eine Push-Nachricht aufs Handy.
  • Prüfen muss weiterhin der Sachkundige. Der Maschinenwart sorgt dafür, dass der Termin nicht untergeht.

Häufige Fragen

Wie oft ist die UVV-Prüfung bei Fahrzeugen fällig?

Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr. Bedarf kann zum Beispiel nach einem Unfall oder bei starker Beanspruchung bestehen.

Ersetzt die HU die UVV-Prüfung?

Nur zum Teil. Ein mängelfreies Ergebnis der HU deckt den verkehrssicheren Zustand ab. Den arbeitssicheren Zustand, etwa Ladungssicherung, Warnkleidung oder Aufbauten, muss der Sachkundige zusätzlich prüfen.

Wer darf die UVV-Prüfung machen?

Ein Sachkundiger, also jemand, der durch Ausbildung und Erfahrung genug von Fahrzeugtechnik versteht und die Vorschriften kennt. Das kann ein externer Prüfer sein oder ein entsprechend ausgebildeter eigener Mitarbeiter.

Wie lange muss ich das Prüfprotokoll aufbewahren?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung. So steht es in § 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und in § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Die Aufzeichnung darf elektronisch sein.

Gilt die UVV-Prüfung auch in der Landwirtschaft?

Ja, zuständig ist dort die SVLFG mit eigenen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG), etwa VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel. Welche Frist für welche Maschine gilt, klären Sie am besten direkt mit der SVLFG.

Quellen

Stand: 25. Oktober 2026. Zusammengefasst in eigenen Worten, maßgeblich ist der Originaltext. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und nicht die Auskunft Ihrer Berufsgenossenschaft.

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